Wilhelm Orthbandt 16.03.2009
Eisenhutweg 15A
12487 Berlin
Berliner Wasserbetriebe
10864 Berlin
Offener Brief
Ihr Zeichen: Or 210 RE-G/Di/He
Ihr Schreiben vom 05.03.2009
Der Vermerk der Berliner
Wasserbetriebe über eine 1999 durchgeführte Beratung enthält neben dem Hinweis
auf die fehlende Zustimmung zur Errichtung eines Schachtes auf dem Grundstück
Nr. 15 die Feststellung, dass es für den Abwasseranschluss keine Trasse gibt.
Von diesem Vermerk ausgehend, hätten die Berliner Wasserbetriebe meinen Antrag
aus dem Jahr 2000 mit der Mitteilung beantworten müssen, dass ein Anschluss nicht
möglich ist.
Ich erhielt jedoch von
den Berliner Wasserbetrieben ein Vertragsangebot, dass ich wegen der
bestehenden Berliner Gesetzeslage annehmen musste.
Weil die Berliner Wasserbetriebe zu keinem Zeitpunkt die Absicht hatten, den
Vertrag zu erfüllen, sehe ich den Tatbestand des Betruges als erfüllt.
Nach dem Abschluss
des Vertrages durch Leistung der Anzahlung machten die Berliner Wasserbetriebe die
Erfüllung des Vertrages davon abhängig, dass ich vertragswidrig zuerst den
Übergabeschacht setze. Auch das werte ich als Betrug.
Dazu kommt, dass die
Berliner Wasserbetriebe von dem Recht, die Lage des Hauskastens zu bestimmen,
in einer Weise Gebrauch machten, bei der die Errichtung des Übergabeschachtes
daran scheitert, dass in diesem Bereich Leitungen verlaufen, die gemäß BGB im
Recht gleichrangig sind. Darunter befinden sich zwei den Berliner
Wasserbetrieben wohlbekannte Frischwasserleitungen. Auch das werte ich als Betrug.
Ich verhalte mich
vertragsgemäß und werde den Schacht erst errichten, nachdem die Berliner
Wasserbetriebe den Hauskasten gesetzt haben. Sollte es sich dann bei meinen
Bemühungen erweisen, dass die von mir zu erbringende Leistung unmöglich ist, so
entfällt sie nach BGB und es gibt keinen Schacht. Ich werde nicht auf Umverlegung und Zustimmung klagen, solange die Berliner
Wasserbetriebe Ihren Teil nicht geleistet haben.
Im Übrigen gibt es
eine mögliche Trasse. Diese setzt die Beseitigung der vorhandenen und nach BGB
nachrangigen Abwasserleitung voraus. Ich habe also mit voller Berechtigung den
Anschluss beantragt.
Mir ist bekannt,
dass das Gericht der befremdlichen Meinung ist, die Berliner Wasserbetriebe
seien zur Vertragserfüllung nicht verpflichtet.
Mir ist aber nicht
bekannt, dass der Vertrag für ungültig bzw. aufgelöst erklärt worden wäre. Die
Anzahlung ist zweckgebunden und wäre bei Vertragsauflösung zurückzuzahlen und
ggf. bis zu einer verspäteten Rückzahlung zu verzinsen, denn die Zinslosigkeit
der Anzahlung an die Berliner Wasserbetriebe ist an den Vertrag gebunden.
Ich habe den Berliner
Wasserbetrieben gegenüber die Aufrechnung der laufenden Forderungen mit dem
sich aus der Nichterfüllung des Vertrages ergebenden Schaden (Abfuhrkosten) erklärt.
Dieser Schaden übersteigt die Forderungen der Berliner Wasserbetriebe. Deshalb
leiste ich an die Berliner Wasserbetriebe keine Zahlungen.
Mit einem
Mahnbescheid haben die Berliner Wasserbetriebe ein Gerichtsverfahren
vorbereitet, über dessen Kosten erst in einem Urteil entschieden werden kann.
Das sollten Sie als Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Berliner Wasserbetriebe
eigentlich wissen.
Auch vier
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz können die Berliner Wasserbetriebe erst
nach einem rechtskräftigen Urteil fordern.
Aber ich bin es ja
gewöhnt, die Berliner Wasserbetriebe als vorsätzlichen Betrüger zu sehen. Das
betrifft auch die offenbar böswillige Ausnutzung eines Lesefehlers bei der Bank
zur Fehlbuchung eines überwiesenen Betrages.
Ich widerspreche der
von den Berliner Wasserbetrieben erklärten Aufrechnung laufender Forderungen gegen
die geleistete Anzahlung.
Strafanzeige gegen
die Berliner Wasserbetriebe habe ich erstattet.
Ich werde dieses
Schreiben als offenen Brief ins Internet stellen. Für Einwendungen setze ich den
Berliner Wasserbetrieben eine Frist bis zum 31.03.2009.
Hochachtungsvoll
Wilhelm Orthbandt